Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Fassung vom 1.August 2017)

1. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferverträge, sie  gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma MedServ. Durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten sie als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden haben uns gegenüber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Geltung, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, von unserem Angebot oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

Diese Bedingungen gelten ebenfalls für künftige Geschäfte, auch wenn dem Kunden eine frühere Bestellung zugegangen ist.

2. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind zunächst unverbindlich. Lieferverträge werden erst wirksam, wenn uns eine schriftliche oder telefonische Bestellung des Kunden vorliegt, die unserem Angebot entspricht. Schriftliche Auftragsbestätigungen werden von uns nur im Einzelfall versandt. Für den Umfang der Lieferung sowie die Gegenleistung ist daher im Zweifelsfall unser Angebot maßgebend.

Wir sind berechtigt, einer Bestellung innerhalb von 7 Werktagen schriftlich zu widersprechen. Dies gilt als Ablehnung des Auftrages, so

dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

3. Ausführungs- und Lieferzeit

Ausführungs- und Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bei Fristüberschreitung haben wir Anspruch auf eine Nachfrist, die mindestens einen Monat beträgt.

Wird die Lieferung bis zum Ablauf der First nicht ausgeführt, kann der Abnehmer vom Vertrag dann zurücktreten, wenn er die Ausübung

des Rücktrittsrechts mindestens 14 Tage vorher angekündigt hatte.

In allen Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung wegen höherer Gewalt oder sonstiger Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig möglich ist, verlängert sich die Lieferzeit – auch innerhalb eines Lieferverzuges – um die Dauer des Leistungshindernisses. Wird in diesen Fällen die Lieferung oder Leistung unmöglich oder beträgt das Leistungshindernis mehr als 3 Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Unberührt bleibt unser Recht, Teilleistungen zu erbringen.

Ansprüche des Abnehmers auf Ersatzlieferung oder ersatzweise Leistung oder auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.

4. Versand- und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht jedoch auf den Käufer über, sobald die Ware das Lieferwerk verlässt. Verzögert oder verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder wird auf Bitten des Käufers ein Lieferaufschub vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer überlassen.

5. Annahmeverzug des Abnehmers

Nimmt der Abnehmer die Ware bei der Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 25% des Kaufpreises zu entrichten oder Ersatz der tatsächlich nachgewiesenen Schadenshöhe zu leisten.

6. Preise, Zahlungen

Grundlage für die Berechnung sind die in unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer bzw. bei Lieferung ohne Angebot unsere Listenpreise. Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich der Kosten für Versand und Transportversicherung.

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnungsausstellung auf das Konto des Lieferers zu leisten.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Bankdiskontsatz sowie alle sonstigen Mahn- und Inkassokosten sowie der gesamt weitere Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Gewährleistung

Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, leisten wir für die von uns gelieferten fabrikneuen Erzeugnisse in der Weise Gewähr, dass wir die Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl kostenlos instandsetzen oder durch einwandfreie Erzeugnisse ersetzen. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Gewährleistung (Gewährleistungsfrist) beträgt vom Tage des Gefahrüberganges zwölf Monate, für Reparaturen und Ersatzteile sechs Monate.

Der Besteller hat uns festgestellte Material- und Herstellungsfehler unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder Vertrag rückgängig gemacht wird.

Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haften wir zunächst ausschließlich in der Weise, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse an den Käufer abtreten. Sind diese Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten auch in einem gerichtlichen Verfahren nicht durchzusetzen, haften wir nach den vorstehenden Bestimmungen.

Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung gerügt werden. Zeigen sich solche Mängel später, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden, anderenfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel aus genehmigt. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377 und 378 HGB.

Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

8. Schadensersatzansprüche

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, es ei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und für deliktische Ansprüche.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaupreises vor. Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, diese Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit im voraus abgetreten, soweit sie auf Vorbehaltsware entfallen.

Ist der Besteller Kaufmann, behält sich der Lieferer darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer auf Verlangen unverzüglich alle die gelieferte Ware betreffenden Weiterverkaufsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferer um mehr als 10 v.H., so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung freizugeben.

Der Besteller hat dem Lieferer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder im Miteigentum des Lieferers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung des Lieferers übertragende Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Lieferers steht bzw. dass die Forderung an diesen abgetreten ist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den zwischen dem Lieferer und dem Besteller geschlossenen Verträgen ist Leipzig, soweit der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentliches Rechts ist.

Es gilt deutsches Recht.

11. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden.

Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Nebenreden bedürfen der Schriftform.